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BK 2026 398

Obergericht

Bern OG ·BK · 2026-07-16 · Deutsch BE
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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren (BM 26 23800) wegen vorsätzlicher Tötung von B.________ sel. (nachfolgend: B.________/Verstorbene/Opfer). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) versetzte den Beschwerdeführer mit Entscheid KZM 26 1349 vom 30. Juni 2026 für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 26. September 2026, in Untersuchungshaft. Dagegen erhob der Beschwer- deführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. C.________, am 6. Juli 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbe- gehren: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30.06.2026 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Juli 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen vorinstanzlichen Entscheid. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft betraute die Regionale Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2026 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Beschwerde- verfahren. Am 10. Juli 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am

16. Juli 2026 Schlussbemerkungen ein.

E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft reichte mit der delegierten Stellungnahme vom 10. Juli 2026 die Protokolle der Einvernahmen von F.________ vom 2. Juli 2026, von G.________ vom 7. Juli 2026, von H.________ vom 7. Juli 2026 und von I.________ vom 1. Juli 2026 als Beilage ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätz- lich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu

3 berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.

E. 4 gung bringe nichts gegen dieses Indizienbündel hervor, was den dringenden Tat- verdacht zerstören könne.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, B.________ vorsätzlich getötet zu haben. Zum Rahmensachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten Folgendes hervor: Am Morgen des 26. Juni 2026 wurde vor dem Gebäude an der N.________ (Stras- se) in Bern im Bereich der gartenseitigen Balkone die Leiche einer unbekannten, lediglich mit einem BH und Trägerkleid bekleideten weiblichen Person aufgefun- den. Die Verstorbene konnte später als B.________ identifiziert werden. Infolge der Auffindungssituation und der im Rahmen der Legalinspektion festgestellten äusse- ren Verletzungen, welche auf gröbere stumpfe Gewalteinwirkung hinweisen, gehen die Strafverfolgungsbehörden von einem Tötungsdelikt aus und eröffneten deswe- gen eine Strafuntersuchung. Aufgrund von Aussagen eines Nachbarn und der An- haltesituation wurde die zunächst gegen unbekannt geführte Untersuchung auf den Beschwerdeführer und dessen möglichen Zimmergenossen J.________ ausge- dehnt.

E. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist in seinem Entscheid vom 30. Juni 2026 betreffend den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zunächst auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft, welcher sich als schlüssig erweise. Die Sach- und Beweislage erachte es in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten nicht als übermässig, aber für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer als genügend dokumentiert. Der dringende Tatverdacht er- gebe sich aus dem Ermittlungsbericht vom 29. Juni 2026 und den im Haftantrag wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern. Die Auffindungssituation von B.________ (nur mit einem Büstenhalter und Trägerkleid bekleidet, somit ohne Slip) spreche dagegen, dass sich diese selbst das Leben ge- nommen habe. K.________ habe zwischen 21.30 Uhr und 22:00 Uhr kurze, kla- gende Schreie vernommen, während L.________ die Information geteilt habe, wo- nach eine Bewohnerin um ca. 02.00 Uhr den Schrei einer Frau gehört und sich ge- dacht habe, dass nun jemand gestorben sein müsse. Weiter werden die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Effekten der Verstorbenen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss L.________ unmittelbar nach dem Vorfall nicht so benommen haben soll wie sonst und insgesamt dessen Nachtat- sowie das ver- dachtsbegründende Aussageverhalten ins Feld geführt. Überdies verweist das Zwangsmassnahmengericht auch auf das angeblich auffällige Verhältnis des Be- schwerdeführers zu Frauen und dessen Hang zum Substanzkonsum. Die Verteidi-

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. In seiner Beschwerde bringt er vor, dass sich aus den Haftakten nicht einmal ein kon- kreter Hinweis darauf ergebe, dass B.________ getötet worden sei, da keine An- zeichen einer menschlichen Fremdeinwirkung vorlägen. Die Haftakten gäben wei- ter keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer B.________ getötet habe. Lediglich, dass der Beschwerdeführer mit B.________ Kontakt gehabt und diese bei ihm geschlafen habe, lasse sich aus diesen entnehmen. Es bestehe somit nicht einmal ein einfacher Verdacht. Im Gegenteil sprächen verschiedene Anzeichen dafür, dass sich B.________ selbst das Leben genommen haben könnte, so etwa Nachrichten, welche diese vor ihrem Tod an eine Kollegin verschickt habe, aber auch deren vom Beschwerdeführer beschriebene Allgemeinzustand, wonach sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Angstzuständen gelitten und ihm erzählt habe, dass sie nicht mehr leben wolle. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die vorgebrachten Indizien einen Tatver- dacht begründen. Der Umstand, dass die Verstorbene keinen Slip getragen habe, sei mit Blick auf die hohen nächtlichen Temperaturen nicht ungewöhnlich; daraus könne weder ein dringender Tatverdacht abgeleitet noch ein Suizid ausgeschlos- sen werden. Bei den von den Auskunftspersonen geschilderten Schreien sei un- klar, ob diese von B.________ stammten. Sofern davon ausgegangen werde, dass diese von ihr gekommen seien, spreche dies eher für einen Suizid, d.h. dass sie diese beim Fallen oder nach dem Aufprall von sich gegeben habe. Die im Zimmer des Beschwerdeführers sichergestellten Effekte von B.________ habe er nachvoll- ziehbar erklären können. Er habe erst nach dem Polizeiaufgebot vom Freitagmor- gen bemerkt, dass sich diese noch immer bei ihm befunden hätten. Er sei schlicht davon ausgegangen, dass B.________ gegangen sei und allenfalls auch wieder zurückkommen würde. Er hätte zudem genügend Zeit gehabt, diese Gegenstände beiseitezuschaffen, wenn er etwas mit dem Tod der Verstorbenen zu tun hätte. Die Vorinstanz versuche zudem in unzulässiger Weise, mit dem Vorleben des Be- schwerdeführers einen Tatverdacht zu begründen. Die angeführten Verfahren sei- en noch nicht rechtskräftig und überdies nicht einschlägig, womit die Unschulds- vermutung in krasser Weise verletzt werde. Auch der angebliche Hang zum Sub- stanzkonsum des Beschwerdeführers werde vorgebracht, ohne weiter darauf ein- zugehen. Das zur Last gelegte Nachtat- und Aussageverhalten des Beschwerde- führers und dessen Wertung basiere auf reinen Vermutungen und Projektionen. Er habe keine Verbindung zwischen dem Polizeiaufgebot und dem Verschwinden von B.________ herstellen können, da er nicht im Entferntesten angenommen habe, dass diese tot sein könnte. Als ihm die Auskunftsperson L.________ am Freitag- morgen beim Hauseingang gesagt habe, dass «jemand» gestorben sei, habe er, welcher der deutschen Sprache nicht einwandfrei mächtig sei, an eine männliche Person gedacht. Des Weiteren habe er nachvollziehbar erklärt, weshalb er bei der Anhaltung und dem Vorhalten des Fotos von B.________ angegeben habe, diese nicht zu kennen. Er sei schockiert gewesen und habe vor dem Hintergrund der ge- gen ihn laufenden Strafverfahren schlichtweg Angst gehabt. In bisherigen Strafver- fahren sei ihm zudem geraten worden, keine Aussagen ohne Beisein der Verteidi-

5 gung zu tätigen. Da er bei seiner Anhaltung am Samstagvormittag von der Strafver- folgungsbehörde bereits verdächtigt worden sei, habe er gar nicht – auch nicht in- formell – ohne Rechtsbelehrung sowie in Abwesenheit einer notwendigen Verteidi- gung befragt werden dürfen. Es gehe somit nicht an, dass nun versucht werde, ihm sein zurückhaltendes Verhalten zu seinem Nachteil auszulegen. Sein Nachtat- und Aussageverhalten habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklären können und sei sogar an den Ort des vermuteten Tötungsdelikts zurückgekehrt. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht blieben in ihren Aus- führungen vage und unterlägen in ihrer Begründung einem Rückschaufehler. Zu- sammenfassend lasse sich ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdefüh- rer nicht erhärten und das angebliche Indizienbündel vermöge nicht zu überzeu- gen. Infolgedessen sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

E. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2026 verweist die Staatsanwaltschaft zur Be- gründung vollumfänglich auf ihren Haftantrag sowie den Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 30. Juni 2026 und ergänzt, der Beschwerdeführer habe in den laufenden Ermittlungen unwahre Aussagen getätigt. So lägen mehrere Aus- sagen von Auskunftspersonen vor, die den Behauptungen des Beschwerdeführers widersprächen, wonach er am Freitag erst nach dem Mittag durch einen Anruf sei- nes Kollegen aufgewacht sei und erst danach beim Warten unten beim Hausein- gang durch L.________ von der Polizeipräsenz erfahren habe. Mehrere Auskunfts- personen hätten ausgesagt, A.________ zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr gese- hen und teils kurz mit ihm gesprochen zu haben. F.________ habe ausgesagt, den Beschwerdeführer am Freitag nach 08.00 Uhr auf dem Balkon angetroffen zu ha- ben, wobei dieser auch vom Balkon runter geschaut und mit den Schultern gezuckt habe. G.________ habe angegeben, den Beschwerdeführer am Freitagmorgen im Flur getroffen zu haben, wobei dieser verloren und verwirrt bzw. erschrocken ge- wirkt habe. H.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie am Frei- tagmorgen gefragt, ob die Polizei auch bei ihr geklopft habe. G.________ habe weiter zu Protokoll gegeben, die Verstorbene bereits am 19. Mai (recte: Juni) 2026 in der Gemeinschaftsküche der Unterkunft gesehen zu haben, wo sie ihn nach Zi- garetten gefragt habe. Die Einvernahme von I.________ stütze die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer und die Verstorbene bereits länger gekannt hätten, als er angegeben habe; der Standort der Verstorbenen auf Snapchat sei bereits von Montag bis Mittwoch beim M.________ (Ort) gewesen. Die unwahren Aussagen des Beschwerdeführers und sein Nachtatverhalten seien höchst auffällig und deu- teten darauf hin, dass er etwas verbergen wolle. Ergänzend hält die Staatsanwalt- schaft dem Argument des Beschwerdeführers zur Auffindsituation der Verstorbe- nen entgegen, es sei auffällig, dass das Opfer bei den hohen nächtlichen Tempera- turen nur die Unterhosen (das leichteste Kleidungsstück) ausgezogen haben solle, hingegen den BH und das Kleid anbehalten habe. Zum beschwerdeführerischen Argument, dass er genügend Zeit gehabt hätte, sich der Gegenstände der Verstor- benen zu entledigen, bringt sie vor, dass ab Freitagmorgen eine grosse Polizeiprä- senz beim M.________(Ort) zugegen gewesen sei, womit es ein grosses Risiko gewesen wäre, die Gegenstände unauffällig aus dem Gebäude zu schaffen, zumal er gewusst habe, dass er der Polizei bekannt sei.

6

E. 4.5 In seinen Schlussbemerkungen vom 16. Juli 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, das von der Staatsanwaltschaft neu eingebrachte Argument betreffend die angebliche Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben von Auskunftspersonen, wonach sich der Beschwerdeführer be- reits am Freitagvormittag auf dem Balkon/Korridor aufgehalten habe, vermöchten keinen Tatverdacht zu begründen. Die Unklarheit beziehe sich auf einen Zeitpunkt, zu dem B.________ bereits zu Tode gestürzt gewesen sei. Weiter argumentiert er, dass sich die Auskunftsperson G.________ bezüglich seiner Zeitangabe sehr unsi- cher gewesen und davon auszugehen sei, dass sich dieser um eine Woche ver- rechnet habe und das geschilderte Rencontre tatsächlich am 19. Juni 2026 gewe- sen sei, als der Beschwerdeführer betrunken gewesen sei und an die falsche Tür gepoltert habe. Auch die Aussage von H.________ lasse zwanglos die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg von seinem Zimmer zum Aufzug noch schnell bei der Waschküche und dem dazugehörigen Balkon vorbeigegangen sei, um seine Wäsche zu holen bzw. anzuziehen. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, worin das inkriminierte Verhalten bestehen könnte bzw. wie der Beschwerde- führer B.________ getötet haben könnte. Todesursache schienen innere Verlet- zungen infolge eines Sturzes zu sein. Der Verdacht, die Verstorbene könnte auf- grund einer Fremdeinwirkung vom Balkon gestürzt sein, entspringe der Fantasie der Strafverfolgungsbehörden und entbehre jeglicher objektiver Indizien oder Be- weise.

E. 4.6 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

7 Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrach- tet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.7.1 Die Beschwerdekammer erachtet den dringenden Tatverdacht wegen vorsätzlicher Tötung im vorliegend frühen Verfahrensstadium, in welchem kein allzu strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, als gegeben, auch wenn die Sach- und Beweislage derzeit noch nicht übermässig hoch ist. Gewisse Aktenteile sind geschwärzt und aus ermittlungstaktischen Grün- den nicht offengelegt oder bloss in Grundzügen im Ermittlungsbericht der Polizei festgehalten. Dass die Staatsanwaltschaft das inkriminierte Verhalten des Be- schwerdeführers bzw. den genauen Tatablauf im jetzigen Verfahrensstand nicht genauer darlegt, ist nicht zu beanstanden. Was die Verteidigung vorbringt, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Auf die vom Beschwerdeführer kritisier- ten Aspekte wird nachfolgend eingegangen. Vorab wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sowie in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren der Staatsanwaltschaft ver- wiesen.

E. 4.7.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünden Anzeichen, dass sich die Verstorbene selbst das Leben genommen habe, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist zuzustimmen, dass die in den Haftakten geschilderte Auffindsituation der Verstorbenen einen Suizid nicht generell ausschliesst. Nichtsdestotrotz er- scheint es ungewöhnlich, dass die Verstorbene am Unterkörper nicht bekleidet war. Grundsätzlich ist eher davon auszugehen, dass sich eine Person vor dem Freitod im Intimbereich zumindest grob bekleidet; das Vorbringen bezüglich der hohen nächtlichen Temperaturen vermag diese merkwürdige Auffindsituation nicht zu be- gründen. Auch ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es seltsam erscheint, dass die Verstorbene wegen der hohen Temperaturen lediglich auf die Unterhosen verzichtet haben soll, die schwereren Kleidungsstücke am Oberkörper jedoch an- behalten hat. Gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft haben anlässlich der Le- galinspektion zudem äussere Verletzungen festgestellt werden können, die auf gröbere stumpfe Gewalt hinweisen, was derzeit gegen die Suizid-Hypothese spricht. Überdies ist auf die Einvernahme von H.________ (Bewohnerin des an den Balkon angrenzenden Zimmers O.________ (Nummer)) vom 7. Juli 2026 zu ver- weisen, die freitagnachts zwischen 02.00 Uhr und 02.30 Uhr wegen eines lauten Schreis mit einem darauffolgenden «Boom»-Geräusch erwacht ist. Das Geschrei sei sekundenlang gewesen und nach dem «Boom» sei es ganz still gewesen. Sie habe angenommen, es sei ein Verkehrsunfall mit einem Tier gewesen. Ein solcher Schrei erst nach dem Aufprall (Beschwerde, S. 5) scheint praktisch ausgeschlos-

8 sen. Ein Schrei in der geschilderten Intensität während eines freiwilligen Sprungs scheint zwar möglich, aber weniger wahrscheinlich als im Falle von Fremdeinwir- kung. Gemäss Ermittlungsbericht der Polizei vom 29. Juni 2026 sagte K.________ zudem aus, dass sie bereits zuvor, am Donnerstagabend zwischen 21.30 und 22.00 Uhr, mehrere kurze, klagende Schreie aus der groben Richtung der N.________ (Strasse) gehört habe – zu einem Zeitpunkt, in welchem die Verstor- bene sich beim Beschwerdeführer aufgehalten hat, wie dieser in seinen Einver- nahmen bestätigte. Was den vom Beschwerdeführer vorgebrachten schlechten psychischen Zustand von B.________ angeht, scheint diese in der Zeit vor ihrem Ableben durchaus psychisch belastet gewesen zu sein. Auch ein mehr oder weni- ger regelmässiger Substanzkonsum der Verstorbenen scheint erstellt. I.________ sagte aus, die Verstorbene habe ihr gegenüber oft Äusserungen wie «ich mag nicht mehr, ich kann nicht mehr» gemacht, oftmals wenn etwas passiert sei, was nicht gut gewesen sei. Allerdings gab sie auch zu Protokoll, dass sie nie das Gefühl hat- te, dass sich die Verstorbene etwas antun würde (Einvernahme I.________ vom 1. Juli 2026, Z. 101). Zudem äusserte sie den Verdacht, dass vor der Sprachnachricht am Donnerstag, in welchen die Verstorbene aufgelöst gewirkt habe, etwas zwi- schen ihr und den Männern, mit welchen sie unterwegs gewesen sei, passiert sein könnte (EV, Z. 64 ff.). Auch bei der Nachricht der Verstorbenen vom Dienstag- abend, wonach etwas Schlimmes passiert sei, sie aber nicht darüber sprechen könne, da sie immer noch in Panik sei, sei sie davon ausgegangen, dass diese Männer etwas mit ihr gemacht haben könnten (EV, Z. 114 ff.). Die Verstorbene ha- be ihr bereits früher ähnliche Nachrichten geschrieben, nachdem sie vergewaltigt worden sei (EV, Z. 119 f.). Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den Zeitpunkt der am Donnerstag versendeten Nachrichten (21.36 Uhr bzw. 21.37 Uhr) ist jedenfalls erstellt, dass sich die Verstorbene zu diesem Zeitpunkt beim Be- schwerdeführer zu Hause aufgehalten haben bzw. zumindest mit diesem unter- wegs gewesen sein muss. Die Sprachnachricht fällt zudem in den Zeitraum, in wel- chem K.________ (Einvernahme/Befragungsprotokoll nicht in den Haftakten) meh- rere kurze, klagende Schreie aus der groben Richtung der N.________ (Strasse) gehört haben will. Diese Umstände in Kombination mit dem Folgenden sprechen in der Gesamtheit gegen die Hypothese eines Suizids und für die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer.

E. 4.7.3 Die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen in Bezug auf das suspekte Nachtat-/Aussageverhalten erscheinen wenig glaubhaft und sind als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. Ganz zentral für den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist dessen Verhalten in der Nachtatzeit und seine teils wahr- heitswidrigen Angaben. Hervorzuheben ist insbesondere die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er am Freitag bis nach dem Mittag geschlafen habe und erst durch einen Anruf eines Kollegen geweckt worden sei. Weiter gab er an, erst unten beim Hauseingang durch L.________ von der Polizeipräsenz erfahren zu haben. Mehrere Auskunftspersonen gaben indessen an, den Beschwerdeführer am Freitagmorgen in der Unterkunft gesehen zu haben. F.________ erklärte, den Be- schwerdeführer kurz nach 08.00 Uhr auf dem Balkon angetroffen zu haben. Er ha- be nach unten geschaut und sich dann selbst umarmt und die Schultern hochgezo- gen. Sie fügte hinzu, dass er die Polizeiabsperrbänder gesehen habe (EV, Z. 207

9 ff.). Auch G.________ sagte aus, den Beschwerdeführer am Freitagmorgen kurz nach 06.30 Uhr im Flur der Unterkunft angetroffen zu haben (EV, Z. 51 und 116 ff.). Er konnte nachvollziehbar erklären, dass er sich nicht im Tag geirrt hatte, da der Beschwerdeführer ihn gefragt habe, ob heute Samstag sei, worauf er entgegnet habe, dass Freitag sei (EV, Z. 266 ff.). Auch H.________ gab an, den Beschwerde- führer am Freitagmorgen auf dem Balkon angetroffen zu haben (EV, Z. 189 ff.). Dieser habe sie gefragt, ob die Polizei auch bei ihr geklopft habe (EV, Z. 193 f.). Der Beschwerdeführer habe vom Balkon runter geschaut und sich dann auf den Boden gesetzt (EV, Z. 195 f.). Die beschwerdeführerischen Behauptungen schei- nen damit widerlegt und sein diesbezügliches Aussageverhalten wirkt verdächtig. Die Aussagen der Auskunftspersonen machen einen glaubhaften Eindruck und enthalten Realkennzeichen. Auch sind keinerlei übermässige Belastungen auszu- machen. Im Gegenteil scheint beispielsweise F.________ Sympathie für den Be- schwerdeführer zu empfinden. Was der Beschwerdeführer in seinen Schlussbe- merkungen bezüglich dieser Widersprüchlichkeiten ausführt, vermag nicht zu über- zeugen. Ausserdem belastet auch die Aussage von F.________ den Beschwerde- führer, wozu er sich nicht äussert. Dass sich alle diese Personen getäuscht haben sollen, ist kaum plausibel und diese festgestellte Widersprüchlichkeit stellt entge- gen der Ansicht der Verteidigung ein verdachtsbegründendes Indiz dar. Mehrere Personen beschrieben zudem, der Beschwerdeführer habe sich am Frei- tagmorgen seltsam bzw. anders als sonst verhalten. Obschon sie ein gutes Ver- hältnis gehabt hätten, habe der Beschwerdeführer F.________ an diesem Morgen nicht begrüsst, was ihr seltsam vorgekommen sei. Sie habe sich überlegt, dass er die Verstorbene wohl gekannt habe. Er habe zudem gewirkt, als ob er beleidigt gewesen sei (EV, 208 ff. und 238). G.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe auf ihn beim Antreffen im Flur am 26. Juni 2026 verloren und verwirrt bzw. er- schrocken gewirkt (EV, Z. 54 und 168 ff.). Verdachtsbegründend ist zudem, dass der Beschwerdeführer die Verstorbene of- fenbar bereits länger gekannt und mehr Zeit mit ihr verbracht haben dürfte, als er bei seinen bisherigen Einvernahmen angab. G.________ gab zu Protokoll, sich ziemlich sicher zu sein, die Verstorbene bereits am 19. Juni 2026 in der Unterkunft angetroffen zu haben. Diese habe ihn angesprochen und um Zigaretten gefragt (EV, Z. 42 ff.). Seine Beschreibung stimmt mit den Angaben über die Verstorbene überein und er konnte sie mit einer angegebenen Sicherheit von 80% auf einem vorgehaltenen Foto wiedererkennen. I.________ sagte aus, dass der Standort der Verstorbenen auf Snapchat bereits von Montag bis Mittwoch beim M.________(Ort) angezeigt worden sei, am Donnerstag sei ihr Standort dann in der Nähe des M.________ (Ort) gewesen (EV, Z. 220 ff.). Als suspekt muss ferner bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer beim ers- ten Vorhalt eines Fotos der Verstorbenen zunächst abstritt, diese zu kennen. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen seine Aussagen nicht schlüssig zu erklären. Selbst bei Schock und Angst wegen laufender Strafverfahren wäre zu erwarten, die Bekanntschaft mit der Verstorbenen zuzugeben, wenn er nichts mit deren Tod zu tun gehabt haben sollte. Das haltlose Abstreiten wirkt ver- dächtig. Entgegen der Behauptung der Verteidigung hat der Beschwerdeführer des

10 Weiteren nicht die Aussage verweigert, sondern gar bestritten, die Verstorbene zu kennen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zwischen der toten Person und B.________ keine Verbindung herstellen können, erscheint als Schutzbehauptung. Hierbei ist vorweg auf die vorigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Be- schwerdeführer nicht erst im Hauseingang durch L.________ vom Sachverhalt er- fahren hat. Widersprüchlich erscheint diesbezüglich auch, dass der Beschwerde- führer in der Beschwerde vorbringt, nicht im Entferntesten angenommen zu haben, dass B.________ tot sein könnte. Zugleich hebt er in der Beschwerde allerdings den schlechten psychischen Zustand der Verstorbenen hervor und legt einen Sui- zid nahe. Wenn er angibt, angenommen zu haben, dass die Verstorbene mitten in der Nacht einfach gegangen sei und allenfalls später wieder zurückkomme, ist dies unglaubhaft. Im Wissen um den scheinbar akut schlechten Zustand der Verstorbe- nen hat der Beschwerdeführer keinerlei Nachforschungen angestellt (ausser dem angeblichen Nachschauen auf den Toiletten), sich nicht bei der Polizei erkundigt und keine Verbindung zwischen dem Verschwinden von B.________ und der auf- gefundenen Leiche herstellen können wollen. Dies ist umso merkwürdiger, als der Beschwerdeführer und die Verstorbene vor deren Ableben an mehreren Tagen Kontakt hatten und gemäss Beschwerdeführer am Samstag zusammen in einen Club hätten gehen wollen. Zudem ist auch das Argument widerlegt, dass er auch deshalb keine Verbindung habe machen können, da er durch einen Anruf nach dem Mittag geweckt worden sei und die Wohnung in Eile und überstürzt verlassen habe. Verstärkt wird der dringende Tatverdacht überdies durch die im Zimmer des Be- schwerdeführers sichergestellten Effekten der Verstorbenen. Der Beschwerdefüh- rer behauptet, diese erst am Samstagmorgen früh entdeckt zu haben, als das Tele- fon der Verstorbenen geklingelt und einen Anruf ihres Vaters angezeigt habe. Mit Verweis auf das Dargelegte erscheint auch dies unglaubhaft. Der Beschwerdefüh- rer gab an, seine Jacke sei beim Lavabo gewesen und unter der Jacke die Handta- sche, daneben die Schuhe und das Handy. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Gegenstände nicht früher bemerkt haben soll, zumal das geschilderte, überstürzte Aufbrechen am Freitag gerade nicht der Wahrheit zu entsprechen scheint. Dass er die Gegenstände nicht bemerkt haben will und an- geblich auch keinerlei Schlüsse aus dem Verschwinden von B.________ und dem Auffinden der Verstorbenen ziehen können wollte, wirkt wenig glaubhaft. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass das Entledigen der Effekten der Verstor- benen im Wissen um die grosse Polizeipräsenz ein hohes Risiko dargestellt hätte, womit diesem Argument der Verteidigung nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzte und in unzulässiger Weise vom Vorleben des Beschwerdeführers einen Tatver- dacht zu begründen versuche. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die entsprechenden Verfahren zwar noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und der Beschwerde- führer Berufung angemeldet hat. Nichtsdestotrotz liegt in einem der Verfahren im- merhin eine erstinstanzliche Verteilung des Beschwerdeführers vor (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einem Landesverweis von 10 Jahren wegen

11 qualifizierter Vergewaltigung bzw. qualifizierter sexueller Nötigung). Inwiefern die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt haben soll, wenn sie im Zusammen- hang mit diesen Verfahren mit Blick auf die erfolgten Festnahmen am 13. August 2023 und 11. Dezember 2024 von einem auffälligen Verhältnis zu Frauen spricht, ist nicht ersichtlich. Nicht entlastend ist das beschwerdeführerische Argument, dass der Beschwerde- führer von sich aus an den angeblichen Tatort zurückgekehrt sei, obschon er pro- blemlos bei Kollegen hätte unterkommen können, was gegen seine Täterschaft spreche. Es handelt sich beim angeblichen Tatort um die eigene Wohnung des Be- schwerdeführers, womit eine ausgebliebene Rückkehr noch mehr Fragen aufge- worfen hätte als ein Zurückkommen. Nicht für die Begründung des Tatverdachts heranzuziehen ist der von der Vorin- stanz vorgebrachte Substanzkonsum des Beschwerdeführers. Es wird nicht näher begründet, inwiefern dieser Umstand zu einem konkreten Tatverdacht für das vor- liegende Delikt führt.

E. 4.7.4 Zusammenfassend ist nach den vorangehenden Ausführungen ein dringender Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer gegeben. In der Gesamtheit der zuvor dar- gelegten Indizien liegen genügende Verdachtsmomente vor, die unter Berücksich- tigung des sehr frühen Verfahrensstadiums ausreichend für die Annahme eines dringenden Tatverdachts des Beschwerdeführers in Bezug auf den Tod von B.________ sind.

E. 5 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusions- und Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Be- schwerde nicht zu den geltend gemachten besonderen Haftgründen, weshalb die Beschwerde insoweit den Formerfordernissen nicht genügt (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO), soweit er diese rügen will. Es erfolgt daher praxisgemäss bloss eine sum- marische Prüfung.

E. 5.1.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts

12 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1, 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1, 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen).

E. 5.1.2 Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft begründen die Kollusionsgefahr aus- führlich und eingängig, weswegen seitens der Beschwerdekammer vollumfänglich darauf verwiesen wird. Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang. Es dürften noch eine Vielzahl von Einvernahmen – insbesondere mit anderen Bewohnern der N.________(Strasse) – ausstehen, womit objektiv Kollusionspotenzial besteht. Der Beschwerdeführer wird noch mit diversen Aussagen und Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren sein. Auch die sichergestellten Gegenstände sind bis anhin noch nicht ausgewertet worden. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person nicht zum Beitragen zur Wahrheitsfindung verpflichtet, indessen konnten bereits mehrere Widersprüche in seinen Angaben ausgemacht werden, die auf einen Kollusionswil- len seinerseits schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist auf eine aktuelle Kollusi- onsgefahr zu schliessen.

E. 5.2.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine

13 Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom

6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsver- hältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).

E. 5.2.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwaltschaft an. Es ist von einer er- heblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die ausländische Staatsangehörigkeit und die blosse Niederlassungsbewilligung, eine potentielle Freundin in Österreich, kein ak- tuelles Anstellungsverhältnis, die unklare künftige Wohnsituation, die potentiellen Unterschlupfmöglichkeiten bei den gemäss eigenen Angaben zahlreichen Freun- den, die noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu 7 Jahren Freiheitsstrafe sowie eventuell hinzukommend die empfindliche Strafe im Falle einer Verurteilung im vor- liegendem Verfahren sprechen eindeutig für eine erhöhte Fluchtgefahr. Lediglich die Tochter des Beschwerdeführers kann als Argument gegen Fluchtgefahr in die Waagschale gelegt werden; der Umstand, dass die Tochter fremdplatziert ist, schwächt dieses Argument jedoch ab. In Anbetracht der Vielzahl der übrigen, fluchtbegründenden Aspekten ist das hohe Fluchtrisiko als erstellt zu betrachten.

E. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

E. 6.2 Die Verteidigung beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf die Bestreitung des dringenden Tatverdachts und äussert sich entsprechend nicht zu allfälligen Er- satzmassnahmen. Die Beschwerdekammer sieht in der vorliegenden Fallkonstella- tion keine milderen, gleichermassen geeigneten Ersatzmassnahmen, die anstelle der Untersuchungshaft anzuordnen wären. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen

14 bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). In casu sind denn auch keine konkreten alternati- ven Massnahmen anstelle von Untersuchungshaft ersichtlich. Auch betreffend die festgestellte Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen. Die Untersuchungshaft wurde fürs Erste für drei Monate bis zum 26. September 2026 angeordnet. Mit Blick auf die drohende Strafe im Falle eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung kann keineswegs von einer Gefahr der Überhaft ge- sprochen werden, was zu Recht auch nicht gerügt wurde. Auch dass das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht gel- tend gemacht. Aufgrund der festgestellten Kollusions- und Fluchtgefahr ist die an- geordnete Untersuchungshaft aus dem Gesagten ohne weiteres verhältnismässig.

E. 7 Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft bis zum 26. September 2026 angeordnet hat. Die hier- gegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'800.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen.

E. 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 398 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher Dr. C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwältin D.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 30. Juni 2026 (KZM 26 1349)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren (BM 26 23800) wegen vorsätzlicher Tötung von B.________ sel. (nachfolgend: B.________/Verstorbene/Opfer). Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) versetzte den Beschwerdeführer mit Entscheid KZM 26 1349 vom 30. Juni 2026 für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 26. September 2026, in Untersuchungshaft. Dagegen erhob der Beschwer- deführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. C.________, am 6. Juli 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbe- gehren: Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30.06.2026 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. Juli 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen vorinstanzlichen Entscheid. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft betraute die Regionale Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2026 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben für das Beschwerde- verfahren. Am 10. Juli 2026 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am

16. Juli 2026 Schlussbemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit der delegierten Stellungnahme vom 10. Juli 2026 die Protokolle der Einvernahmen von F.________ vom 2. Juli 2026, von G.________ vom 7. Juli 2026, von H.________ vom 7. Juli 2026 und von I.________ vom 1. Juli 2026 als Beilage ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätz- lich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu

3 berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, B.________ vorsätzlich getötet zu haben. Zum Rahmensachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten Folgendes hervor: Am Morgen des 26. Juni 2026 wurde vor dem Gebäude an der N.________ (Stras- se) in Bern im Bereich der gartenseitigen Balkone die Leiche einer unbekannten, lediglich mit einem BH und Trägerkleid bekleideten weiblichen Person aufgefun- den. Die Verstorbene konnte später als B.________ identifiziert werden. Infolge der Auffindungssituation und der im Rahmen der Legalinspektion festgestellten äusse- ren Verletzungen, welche auf gröbere stumpfe Gewalteinwirkung hinweisen, gehen die Strafverfolgungsbehörden von einem Tötungsdelikt aus und eröffneten deswe- gen eine Strafuntersuchung. Aufgrund von Aussagen eines Nachbarn und der An- haltesituation wurde die zunächst gegen unbekannt geführte Untersuchung auf den Beschwerdeführer und dessen möglichen Zimmergenossen J.________ ausge- dehnt. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist in seinem Entscheid vom 30. Juni 2026 betreffend den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zunächst auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft, welcher sich als schlüssig erweise. Die Sach- und Beweislage erachte es in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten nicht als übermässig, aber für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer als genügend dokumentiert. Der dringende Tatverdacht er- gebe sich aus dem Ermittlungsbericht vom 29. Juni 2026 und den im Haftantrag wiedergegebenen Feststellungen und Beobachtungen der Kantonspolizei Bern. Die Auffindungssituation von B.________ (nur mit einem Büstenhalter und Trägerkleid bekleidet, somit ohne Slip) spreche dagegen, dass sich diese selbst das Leben ge- nommen habe. K.________ habe zwischen 21.30 Uhr und 22:00 Uhr kurze, kla- gende Schreie vernommen, während L.________ die Information geteilt habe, wo- nach eine Bewohnerin um ca. 02.00 Uhr den Schrei einer Frau gehört und sich ge- dacht habe, dass nun jemand gestorben sein müsse. Weiter werden die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Effekten der Verstorbenen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss L.________ unmittelbar nach dem Vorfall nicht so benommen haben soll wie sonst und insgesamt dessen Nachtat- sowie das ver- dachtsbegründende Aussageverhalten ins Feld geführt. Überdies verweist das Zwangsmassnahmengericht auch auf das angeblich auffällige Verhältnis des Be- schwerdeführers zu Frauen und dessen Hang zum Substanzkonsum. Die Verteidi-

4 gung bringe nichts gegen dieses Indizienbündel hervor, was den dringenden Tat- verdacht zerstören könne. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. In seiner Beschwerde bringt er vor, dass sich aus den Haftakten nicht einmal ein kon- kreter Hinweis darauf ergebe, dass B.________ getötet worden sei, da keine An- zeichen einer menschlichen Fremdeinwirkung vorlägen. Die Haftakten gäben wei- ter keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer B.________ getötet habe. Lediglich, dass der Beschwerdeführer mit B.________ Kontakt gehabt und diese bei ihm geschlafen habe, lasse sich aus diesen entnehmen. Es bestehe somit nicht einmal ein einfacher Verdacht. Im Gegenteil sprächen verschiedene Anzeichen dafür, dass sich B.________ selbst das Leben genommen haben könnte, so etwa Nachrichten, welche diese vor ihrem Tod an eine Kollegin verschickt habe, aber auch deren vom Beschwerdeführer beschriebene Allgemeinzustand, wonach sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Angstzuständen gelitten und ihm erzählt habe, dass sie nicht mehr leben wolle. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die vorgebrachten Indizien einen Tatver- dacht begründen. Der Umstand, dass die Verstorbene keinen Slip getragen habe, sei mit Blick auf die hohen nächtlichen Temperaturen nicht ungewöhnlich; daraus könne weder ein dringender Tatverdacht abgeleitet noch ein Suizid ausgeschlos- sen werden. Bei den von den Auskunftspersonen geschilderten Schreien sei un- klar, ob diese von B.________ stammten. Sofern davon ausgegangen werde, dass diese von ihr gekommen seien, spreche dies eher für einen Suizid, d.h. dass sie diese beim Fallen oder nach dem Aufprall von sich gegeben habe. Die im Zimmer des Beschwerdeführers sichergestellten Effekte von B.________ habe er nachvoll- ziehbar erklären können. Er habe erst nach dem Polizeiaufgebot vom Freitagmor- gen bemerkt, dass sich diese noch immer bei ihm befunden hätten. Er sei schlicht davon ausgegangen, dass B.________ gegangen sei und allenfalls auch wieder zurückkommen würde. Er hätte zudem genügend Zeit gehabt, diese Gegenstände beiseitezuschaffen, wenn er etwas mit dem Tod der Verstorbenen zu tun hätte. Die Vorinstanz versuche zudem in unzulässiger Weise, mit dem Vorleben des Be- schwerdeführers einen Tatverdacht zu begründen. Die angeführten Verfahren sei- en noch nicht rechtskräftig und überdies nicht einschlägig, womit die Unschulds- vermutung in krasser Weise verletzt werde. Auch der angebliche Hang zum Sub- stanzkonsum des Beschwerdeführers werde vorgebracht, ohne weiter darauf ein- zugehen. Das zur Last gelegte Nachtat- und Aussageverhalten des Beschwerde- führers und dessen Wertung basiere auf reinen Vermutungen und Projektionen. Er habe keine Verbindung zwischen dem Polizeiaufgebot und dem Verschwinden von B.________ herstellen können, da er nicht im Entferntesten angenommen habe, dass diese tot sein könnte. Als ihm die Auskunftsperson L.________ am Freitag- morgen beim Hauseingang gesagt habe, dass «jemand» gestorben sei, habe er, welcher der deutschen Sprache nicht einwandfrei mächtig sei, an eine männliche Person gedacht. Des Weiteren habe er nachvollziehbar erklärt, weshalb er bei der Anhaltung und dem Vorhalten des Fotos von B.________ angegeben habe, diese nicht zu kennen. Er sei schockiert gewesen und habe vor dem Hintergrund der ge- gen ihn laufenden Strafverfahren schlichtweg Angst gehabt. In bisherigen Strafver- fahren sei ihm zudem geraten worden, keine Aussagen ohne Beisein der Verteidi-

5 gung zu tätigen. Da er bei seiner Anhaltung am Samstagvormittag von der Strafver- folgungsbehörde bereits verdächtigt worden sei, habe er gar nicht – auch nicht in- formell – ohne Rechtsbelehrung sowie in Abwesenheit einer notwendigen Verteidi- gung befragt werden dürfen. Es gehe somit nicht an, dass nun versucht werde, ihm sein zurückhaltendes Verhalten zu seinem Nachteil auszulegen. Sein Nachtat- und Aussageverhalten habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklären können und sei sogar an den Ort des vermuteten Tötungsdelikts zurückgekehrt. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht blieben in ihren Aus- führungen vage und unterlägen in ihrer Begründung einem Rückschaufehler. Zu- sammenfassend lasse sich ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdefüh- rer nicht erhärten und das angebliche Indizienbündel vermöge nicht zu überzeu- gen. Infolgedessen sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 4.4 In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2026 verweist die Staatsanwaltschaft zur Be- gründung vollumfänglich auf ihren Haftantrag sowie den Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 30. Juni 2026 und ergänzt, der Beschwerdeführer habe in den laufenden Ermittlungen unwahre Aussagen getätigt. So lägen mehrere Aus- sagen von Auskunftspersonen vor, die den Behauptungen des Beschwerdeführers widersprächen, wonach er am Freitag erst nach dem Mittag durch einen Anruf sei- nes Kollegen aufgewacht sei und erst danach beim Warten unten beim Hausein- gang durch L.________ von der Polizeipräsenz erfahren habe. Mehrere Auskunfts- personen hätten ausgesagt, A.________ zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr gese- hen und teils kurz mit ihm gesprochen zu haben. F.________ habe ausgesagt, den Beschwerdeführer am Freitag nach 08.00 Uhr auf dem Balkon angetroffen zu ha- ben, wobei dieser auch vom Balkon runter geschaut und mit den Schultern gezuckt habe. G.________ habe angegeben, den Beschwerdeführer am Freitagmorgen im Flur getroffen zu haben, wobei dieser verloren und verwirrt bzw. erschrocken ge- wirkt habe. H.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie am Frei- tagmorgen gefragt, ob die Polizei auch bei ihr geklopft habe. G.________ habe weiter zu Protokoll gegeben, die Verstorbene bereits am 19. Mai (recte: Juni) 2026 in der Gemeinschaftsküche der Unterkunft gesehen zu haben, wo sie ihn nach Zi- garetten gefragt habe. Die Einvernahme von I.________ stütze die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer und die Verstorbene bereits länger gekannt hätten, als er angegeben habe; der Standort der Verstorbenen auf Snapchat sei bereits von Montag bis Mittwoch beim M.________ (Ort) gewesen. Die unwahren Aussagen des Beschwerdeführers und sein Nachtatverhalten seien höchst auffällig und deu- teten darauf hin, dass er etwas verbergen wolle. Ergänzend hält die Staatsanwalt- schaft dem Argument des Beschwerdeführers zur Auffindsituation der Verstorbe- nen entgegen, es sei auffällig, dass das Opfer bei den hohen nächtlichen Tempera- turen nur die Unterhosen (das leichteste Kleidungsstück) ausgezogen haben solle, hingegen den BH und das Kleid anbehalten habe. Zum beschwerdeführerischen Argument, dass er genügend Zeit gehabt hätte, sich der Gegenstände der Verstor- benen zu entledigen, bringt sie vor, dass ab Freitagmorgen eine grosse Polizeiprä- senz beim M.________(Ort) zugegen gewesen sei, womit es ein grosses Risiko gewesen wäre, die Gegenstände unauffällig aus dem Gebäude zu schaffen, zumal er gewusst habe, dass er der Polizei bekannt sei.

6 4.5 In seinen Schlussbemerkungen vom 16. Juli 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, das von der Staatsanwaltschaft neu eingebrachte Argument betreffend die angebliche Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben von Auskunftspersonen, wonach sich der Beschwerdeführer be- reits am Freitagvormittag auf dem Balkon/Korridor aufgehalten habe, vermöchten keinen Tatverdacht zu begründen. Die Unklarheit beziehe sich auf einen Zeitpunkt, zu dem B.________ bereits zu Tode gestürzt gewesen sei. Weiter argumentiert er, dass sich die Auskunftsperson G.________ bezüglich seiner Zeitangabe sehr unsi- cher gewesen und davon auszugehen sei, dass sich dieser um eine Woche ver- rechnet habe und das geschilderte Rencontre tatsächlich am 19. Juni 2026 gewe- sen sei, als der Beschwerdeführer betrunken gewesen sei und an die falsche Tür gepoltert habe. Auch die Aussage von H.________ lasse zwanglos die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg von seinem Zimmer zum Aufzug noch schnell bei der Waschküche und dem dazugehörigen Balkon vorbeigegangen sei, um seine Wäsche zu holen bzw. anzuziehen. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, worin das inkriminierte Verhalten bestehen könnte bzw. wie der Beschwerde- führer B.________ getötet haben könnte. Todesursache schienen innere Verlet- zungen infolge eines Sturzes zu sein. Der Verdacht, die Verstorbene könnte auf- grund einer Fremdeinwirkung vom Balkon gestürzt sein, entspringe der Fantasie der Strafverfolgungsbehörden und entbehre jeglicher objektiver Indizien oder Be- weise. 4.6 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

7 Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrach- tet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit weiteren Hinweisen). 4.7 4.7.1 Die Beschwerdekammer erachtet den dringenden Tatverdacht wegen vorsätzlicher Tötung im vorliegend frühen Verfahrensstadium, in welchem kein allzu strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, als gegeben, auch wenn die Sach- und Beweislage derzeit noch nicht übermässig hoch ist. Gewisse Aktenteile sind geschwärzt und aus ermittlungstaktischen Grün- den nicht offengelegt oder bloss in Grundzügen im Ermittlungsbericht der Polizei festgehalten. Dass die Staatsanwaltschaft das inkriminierte Verhalten des Be- schwerdeführers bzw. den genauen Tatablauf im jetzigen Verfahrensstand nicht genauer darlegt, ist nicht zu beanstanden. Was die Verteidigung vorbringt, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Auf die vom Beschwerdeführer kritisier- ten Aspekte wird nachfolgend eingegangen. Vorab wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sowie in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren der Staatsanwaltschaft ver- wiesen. 4.7.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünden Anzeichen, dass sich die Verstorbene selbst das Leben genommen habe, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist zuzustimmen, dass die in den Haftakten geschilderte Auffindsituation der Verstorbenen einen Suizid nicht generell ausschliesst. Nichtsdestotrotz er- scheint es ungewöhnlich, dass die Verstorbene am Unterkörper nicht bekleidet war. Grundsätzlich ist eher davon auszugehen, dass sich eine Person vor dem Freitod im Intimbereich zumindest grob bekleidet; das Vorbringen bezüglich der hohen nächtlichen Temperaturen vermag diese merkwürdige Auffindsituation nicht zu be- gründen. Auch ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es seltsam erscheint, dass die Verstorbene wegen der hohen Temperaturen lediglich auf die Unterhosen verzichtet haben soll, die schwereren Kleidungsstücke am Oberkörper jedoch an- behalten hat. Gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft haben anlässlich der Le- galinspektion zudem äussere Verletzungen festgestellt werden können, die auf gröbere stumpfe Gewalt hinweisen, was derzeit gegen die Suizid-Hypothese spricht. Überdies ist auf die Einvernahme von H.________ (Bewohnerin des an den Balkon angrenzenden Zimmers O.________ (Nummer)) vom 7. Juli 2026 zu ver- weisen, die freitagnachts zwischen 02.00 Uhr und 02.30 Uhr wegen eines lauten Schreis mit einem darauffolgenden «Boom»-Geräusch erwacht ist. Das Geschrei sei sekundenlang gewesen und nach dem «Boom» sei es ganz still gewesen. Sie habe angenommen, es sei ein Verkehrsunfall mit einem Tier gewesen. Ein solcher Schrei erst nach dem Aufprall (Beschwerde, S. 5) scheint praktisch ausgeschlos-

8 sen. Ein Schrei in der geschilderten Intensität während eines freiwilligen Sprungs scheint zwar möglich, aber weniger wahrscheinlich als im Falle von Fremdeinwir- kung. Gemäss Ermittlungsbericht der Polizei vom 29. Juni 2026 sagte K.________ zudem aus, dass sie bereits zuvor, am Donnerstagabend zwischen 21.30 und 22.00 Uhr, mehrere kurze, klagende Schreie aus der groben Richtung der N.________ (Strasse) gehört habe – zu einem Zeitpunkt, in welchem die Verstor- bene sich beim Beschwerdeführer aufgehalten hat, wie dieser in seinen Einver- nahmen bestätigte. Was den vom Beschwerdeführer vorgebrachten schlechten psychischen Zustand von B.________ angeht, scheint diese in der Zeit vor ihrem Ableben durchaus psychisch belastet gewesen zu sein. Auch ein mehr oder weni- ger regelmässiger Substanzkonsum der Verstorbenen scheint erstellt. I.________ sagte aus, die Verstorbene habe ihr gegenüber oft Äusserungen wie «ich mag nicht mehr, ich kann nicht mehr» gemacht, oftmals wenn etwas passiert sei, was nicht gut gewesen sei. Allerdings gab sie auch zu Protokoll, dass sie nie das Gefühl hat- te, dass sich die Verstorbene etwas antun würde (Einvernahme I.________ vom 1. Juli 2026, Z. 101). Zudem äusserte sie den Verdacht, dass vor der Sprachnachricht am Donnerstag, in welchen die Verstorbene aufgelöst gewirkt habe, etwas zwi- schen ihr und den Männern, mit welchen sie unterwegs gewesen sei, passiert sein könnte (EV, Z. 64 ff.). Auch bei der Nachricht der Verstorbenen vom Dienstag- abend, wonach etwas Schlimmes passiert sei, sie aber nicht darüber sprechen könne, da sie immer noch in Panik sei, sei sie davon ausgegangen, dass diese Männer etwas mit ihr gemacht haben könnten (EV, Z. 114 ff.). Die Verstorbene ha- be ihr bereits früher ähnliche Nachrichten geschrieben, nachdem sie vergewaltigt worden sei (EV, Z. 119 f.). Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie den Zeitpunkt der am Donnerstag versendeten Nachrichten (21.36 Uhr bzw. 21.37 Uhr) ist jedenfalls erstellt, dass sich die Verstorbene zu diesem Zeitpunkt beim Be- schwerdeführer zu Hause aufgehalten haben bzw. zumindest mit diesem unter- wegs gewesen sein muss. Die Sprachnachricht fällt zudem in den Zeitraum, in wel- chem K.________ (Einvernahme/Befragungsprotokoll nicht in den Haftakten) meh- rere kurze, klagende Schreie aus der groben Richtung der N.________ (Strasse) gehört haben will. Diese Umstände in Kombination mit dem Folgenden sprechen in der Gesamtheit gegen die Hypothese eines Suizids und für die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer. 4.7.3 Die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen in Bezug auf das suspekte Nachtat-/Aussageverhalten erscheinen wenig glaubhaft und sind als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. Ganz zentral für den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist dessen Verhalten in der Nachtatzeit und seine teils wahr- heitswidrigen Angaben. Hervorzuheben ist insbesondere die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er am Freitag bis nach dem Mittag geschlafen habe und erst durch einen Anruf eines Kollegen geweckt worden sei. Weiter gab er an, erst unten beim Hauseingang durch L.________ von der Polizeipräsenz erfahren zu haben. Mehrere Auskunftspersonen gaben indessen an, den Beschwerdeführer am Freitagmorgen in der Unterkunft gesehen zu haben. F.________ erklärte, den Be- schwerdeführer kurz nach 08.00 Uhr auf dem Balkon angetroffen zu haben. Er ha- be nach unten geschaut und sich dann selbst umarmt und die Schultern hochgezo- gen. Sie fügte hinzu, dass er die Polizeiabsperrbänder gesehen habe (EV, Z. 207

9 ff.). Auch G.________ sagte aus, den Beschwerdeführer am Freitagmorgen kurz nach 06.30 Uhr im Flur der Unterkunft angetroffen zu haben (EV, Z. 51 und 116 ff.). Er konnte nachvollziehbar erklären, dass er sich nicht im Tag geirrt hatte, da der Beschwerdeführer ihn gefragt habe, ob heute Samstag sei, worauf er entgegnet habe, dass Freitag sei (EV, Z. 266 ff.). Auch H.________ gab an, den Beschwerde- führer am Freitagmorgen auf dem Balkon angetroffen zu haben (EV, Z. 189 ff.). Dieser habe sie gefragt, ob die Polizei auch bei ihr geklopft habe (EV, Z. 193 f.). Der Beschwerdeführer habe vom Balkon runter geschaut und sich dann auf den Boden gesetzt (EV, Z. 195 f.). Die beschwerdeführerischen Behauptungen schei- nen damit widerlegt und sein diesbezügliches Aussageverhalten wirkt verdächtig. Die Aussagen der Auskunftspersonen machen einen glaubhaften Eindruck und enthalten Realkennzeichen. Auch sind keinerlei übermässige Belastungen auszu- machen. Im Gegenteil scheint beispielsweise F.________ Sympathie für den Be- schwerdeführer zu empfinden. Was der Beschwerdeführer in seinen Schlussbe- merkungen bezüglich dieser Widersprüchlichkeiten ausführt, vermag nicht zu über- zeugen. Ausserdem belastet auch die Aussage von F.________ den Beschwerde- führer, wozu er sich nicht äussert. Dass sich alle diese Personen getäuscht haben sollen, ist kaum plausibel und diese festgestellte Widersprüchlichkeit stellt entge- gen der Ansicht der Verteidigung ein verdachtsbegründendes Indiz dar. Mehrere Personen beschrieben zudem, der Beschwerdeführer habe sich am Frei- tagmorgen seltsam bzw. anders als sonst verhalten. Obschon sie ein gutes Ver- hältnis gehabt hätten, habe der Beschwerdeführer F.________ an diesem Morgen nicht begrüsst, was ihr seltsam vorgekommen sei. Sie habe sich überlegt, dass er die Verstorbene wohl gekannt habe. Er habe zudem gewirkt, als ob er beleidigt gewesen sei (EV, 208 ff. und 238). G.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe auf ihn beim Antreffen im Flur am 26. Juni 2026 verloren und verwirrt bzw. er- schrocken gewirkt (EV, Z. 54 und 168 ff.). Verdachtsbegründend ist zudem, dass der Beschwerdeführer die Verstorbene of- fenbar bereits länger gekannt und mehr Zeit mit ihr verbracht haben dürfte, als er bei seinen bisherigen Einvernahmen angab. G.________ gab zu Protokoll, sich ziemlich sicher zu sein, die Verstorbene bereits am 19. Juni 2026 in der Unterkunft angetroffen zu haben. Diese habe ihn angesprochen und um Zigaretten gefragt (EV, Z. 42 ff.). Seine Beschreibung stimmt mit den Angaben über die Verstorbene überein und er konnte sie mit einer angegebenen Sicherheit von 80% auf einem vorgehaltenen Foto wiedererkennen. I.________ sagte aus, dass der Standort der Verstorbenen auf Snapchat bereits von Montag bis Mittwoch beim M.________(Ort) angezeigt worden sei, am Donnerstag sei ihr Standort dann in der Nähe des M.________ (Ort) gewesen (EV, Z. 220 ff.). Als suspekt muss ferner bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer beim ers- ten Vorhalt eines Fotos der Verstorbenen zunächst abstritt, diese zu kennen. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermögen seine Aussagen nicht schlüssig zu erklären. Selbst bei Schock und Angst wegen laufender Strafverfahren wäre zu erwarten, die Bekanntschaft mit der Verstorbenen zuzugeben, wenn er nichts mit deren Tod zu tun gehabt haben sollte. Das haltlose Abstreiten wirkt ver- dächtig. Entgegen der Behauptung der Verteidigung hat der Beschwerdeführer des

10 Weiteren nicht die Aussage verweigert, sondern gar bestritten, die Verstorbene zu kennen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe zwischen der toten Person und B.________ keine Verbindung herstellen können, erscheint als Schutzbehauptung. Hierbei ist vorweg auf die vorigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Be- schwerdeführer nicht erst im Hauseingang durch L.________ vom Sachverhalt er- fahren hat. Widersprüchlich erscheint diesbezüglich auch, dass der Beschwerde- führer in der Beschwerde vorbringt, nicht im Entferntesten angenommen zu haben, dass B.________ tot sein könnte. Zugleich hebt er in der Beschwerde allerdings den schlechten psychischen Zustand der Verstorbenen hervor und legt einen Sui- zid nahe. Wenn er angibt, angenommen zu haben, dass die Verstorbene mitten in der Nacht einfach gegangen sei und allenfalls später wieder zurückkomme, ist dies unglaubhaft. Im Wissen um den scheinbar akut schlechten Zustand der Verstorbe- nen hat der Beschwerdeführer keinerlei Nachforschungen angestellt (ausser dem angeblichen Nachschauen auf den Toiletten), sich nicht bei der Polizei erkundigt und keine Verbindung zwischen dem Verschwinden von B.________ und der auf- gefundenen Leiche herstellen können wollen. Dies ist umso merkwürdiger, als der Beschwerdeführer und die Verstorbene vor deren Ableben an mehreren Tagen Kontakt hatten und gemäss Beschwerdeführer am Samstag zusammen in einen Club hätten gehen wollen. Zudem ist auch das Argument widerlegt, dass er auch deshalb keine Verbindung habe machen können, da er durch einen Anruf nach dem Mittag geweckt worden sei und die Wohnung in Eile und überstürzt verlassen habe. Verstärkt wird der dringende Tatverdacht überdies durch die im Zimmer des Be- schwerdeführers sichergestellten Effekten der Verstorbenen. Der Beschwerdefüh- rer behauptet, diese erst am Samstagmorgen früh entdeckt zu haben, als das Tele- fon der Verstorbenen geklingelt und einen Anruf ihres Vaters angezeigt habe. Mit Verweis auf das Dargelegte erscheint auch dies unglaubhaft. Der Beschwerdefüh- rer gab an, seine Jacke sei beim Lavabo gewesen und unter der Jacke die Handta- sche, daneben die Schuhe und das Handy. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Gegenstände nicht früher bemerkt haben soll, zumal das geschilderte, überstürzte Aufbrechen am Freitag gerade nicht der Wahrheit zu entsprechen scheint. Dass er die Gegenstände nicht bemerkt haben will und an- geblich auch keinerlei Schlüsse aus dem Verschwinden von B.________ und dem Auffinden der Verstorbenen ziehen können wollte, wirkt wenig glaubhaft. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass das Entledigen der Effekten der Verstor- benen im Wissen um die grosse Polizeipräsenz ein hohes Risiko dargestellt hätte, womit diesem Argument der Verteidigung nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzte und in unzulässiger Weise vom Vorleben des Beschwerdeführers einen Tatver- dacht zu begründen versuche. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die entsprechenden Verfahren zwar noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und der Beschwerde- führer Berufung angemeldet hat. Nichtsdestotrotz liegt in einem der Verfahren im- merhin eine erstinstanzliche Verteilung des Beschwerdeführers vor (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einem Landesverweis von 10 Jahren wegen

11 qualifizierter Vergewaltigung bzw. qualifizierter sexueller Nötigung). Inwiefern die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt haben soll, wenn sie im Zusammen- hang mit diesen Verfahren mit Blick auf die erfolgten Festnahmen am 13. August 2023 und 11. Dezember 2024 von einem auffälligen Verhältnis zu Frauen spricht, ist nicht ersichtlich. Nicht entlastend ist das beschwerdeführerische Argument, dass der Beschwerde- führer von sich aus an den angeblichen Tatort zurückgekehrt sei, obschon er pro- blemlos bei Kollegen hätte unterkommen können, was gegen seine Täterschaft spreche. Es handelt sich beim angeblichen Tatort um die eigene Wohnung des Be- schwerdeführers, womit eine ausgebliebene Rückkehr noch mehr Fragen aufge- worfen hätte als ein Zurückkommen. Nicht für die Begründung des Tatverdachts heranzuziehen ist der von der Vorin- stanz vorgebrachte Substanzkonsum des Beschwerdeführers. Es wird nicht näher begründet, inwiefern dieser Umstand zu einem konkreten Tatverdacht für das vor- liegende Delikt führt. 4.7.4 Zusammenfassend ist nach den vorangehenden Ausführungen ein dringender Tat- verdacht gegen den Beschwerdeführer gegeben. In der Gesamtheit der zuvor dar- gelegten Indizien liegen genügende Verdachtsmomente vor, die unter Berücksich- tigung des sehr frühen Verfahrensstadiums ausreichend für die Annahme eines dringenden Tatverdachts des Beschwerdeführers in Bezug auf den Tod von B.________ sind. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusions- und Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Be- schwerde nicht zu den geltend gemachten besonderen Haftgründen, weshalb die Beschwerde insoweit den Formerfordernissen nicht genügt (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO), soweit er diese rügen will. Es erfolgt daher praxisgemäss bloss eine sum- marische Prüfung. 5.1 5.1.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts

12 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1, 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1, 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 5.1.2 Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft begründen die Kollusionsgefahr aus- führlich und eingängig, weswegen seitens der Beschwerdekammer vollumfänglich darauf verwiesen wird. Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang. Es dürften noch eine Vielzahl von Einvernahmen – insbesondere mit anderen Bewohnern der N.________(Strasse) – ausstehen, womit objektiv Kollusionspotenzial besteht. Der Beschwerdeführer wird noch mit diversen Aussagen und Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren sein. Auch die sichergestellten Gegenstände sind bis anhin noch nicht ausgewertet worden. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person nicht zum Beitragen zur Wahrheitsfindung verpflichtet, indessen konnten bereits mehrere Widersprüche in seinen Angaben ausgemacht werden, die auf einen Kollusionswil- len seinerseits schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist auf eine aktuelle Kollusi- onsgefahr zu schliessen. 5.2 5.2.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine

13 Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom

6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsver- hältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwaltschaft an. Es ist von einer er- heblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die ausländische Staatsangehörigkeit und die blosse Niederlassungsbewilligung, eine potentielle Freundin in Österreich, kein ak- tuelles Anstellungsverhältnis, die unklare künftige Wohnsituation, die potentiellen Unterschlupfmöglichkeiten bei den gemäss eigenen Angaben zahlreichen Freun- den, die noch nicht rechtskräftige Verurteilung zu 7 Jahren Freiheitsstrafe sowie eventuell hinzukommend die empfindliche Strafe im Falle einer Verurteilung im vor- liegendem Verfahren sprechen eindeutig für eine erhöhte Fluchtgefahr. Lediglich die Tochter des Beschwerdeführers kann als Argument gegen Fluchtgefahr in die Waagschale gelegt werden; der Umstand, dass die Tochter fremdplatziert ist, schwächt dieses Argument jedoch ab. In Anbetracht der Vielzahl der übrigen, fluchtbegründenden Aspekten ist das hohe Fluchtrisiko als erstellt zu betrachten. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Die Verteidigung beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf die Bestreitung des dringenden Tatverdachts und äussert sich entsprechend nicht zu allfälligen Er- satzmassnahmen. Die Beschwerdekammer sieht in der vorliegenden Fallkonstella- tion keine milderen, gleichermassen geeigneten Ersatzmassnahmen, die anstelle der Untersuchungshaft anzuordnen wären. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen

14 bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). In casu sind denn auch keine konkreten alternati- ven Massnahmen anstelle von Untersuchungshaft ersichtlich. Auch betreffend die festgestellte Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen. Die Untersuchungshaft wurde fürs Erste für drei Monate bis zum 26. September 2026 angeordnet. Mit Blick auf die drohende Strafe im Falle eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung kann keineswegs von einer Gefahr der Überhaft ge- sprochen werden, was zu Recht auch nicht gerügt wurde. Auch dass das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht gel- tend gemacht. Aufgrund der festgestellten Kollusions- und Fluchtgefahr ist die an- geordnete Untersuchungshaft aus dem Gesagten ohne weiteres verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft bis zum 26. September 2026 angeordnet hat. Die hier- gegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'800.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. 8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.